AGB | Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1.  Geltung der Vertragsbedingungen
  1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die G.O.L.D. Consulting Bobek (nachfolgend "G.O.L.D. CONSULTING" genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
    • organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
    • technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art;
    • Leistungen aus Pflegeverträgen;
    • Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware und anderer Software oder Unterstützung hierbei;
    • Installation von Standardsoftware und anderer Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;
    • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers
  3. Entgegenstehende Bedingungen - insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers - werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die G.O.L.D. CONSULTING einen Auftrag ausführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
§ 2. Vertragsanbahnung, Vertragsschluß, Schriftform
  1. Von der G.O.L.D. CONSULTING dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum der G.O.L.D. CONSULTING (vgl. §9); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des §12.
  2. Die G.O.L.D. CONSULTING kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der G.O.L.D. CONSULTING sind freibleibend. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung der G.O.L.D. CONSULTING für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
  4. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Die in Abs. 3 und 4 und an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im übrigen jedoch keine Anwendung.
  6. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der G.O.L.D. CONSULTING begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die G.O.L.D. CONSULTING. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der G.O.L.D. CONSULTING.
§ 3. Vertragsbindung
  1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungs- bereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen - außer in Eilfällen - mindestens 12 Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.
  2. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die G.O.L.D. CONSULTING kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
  3. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt §12.
§ 4. Leistungserbringung
  1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgaben- erfüllung gemeinsam geplant. Die G.O.L.D. CONSULTING kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten.
  2. Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die G.O.L.D. CONSULTING ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der G.O.L.D. CONSULTING Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
  3. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der G.O.L.D. CONSULTING oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
  4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die G.O.L.D. CONSULTING Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen alsbald prüfen und die G.O.L.D. CONSULTING über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten.
  5. Die G.O.L.D. CONSULTING entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen; sie steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden ein.
  6. Können die Leistungen aus Gründen, die die G.O.L.D. CONSULTING nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden G.O.L.D. CONSULTING- Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten.
§ 5. Mitwirkung des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung vertragsgegenständlicher Software (z. B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der G.O.L.D. CONSULTING. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.
  2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikations- einrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der G.O.L.D. CONSULTING unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Er beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse.
  3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für die G.O.L.D. CONSULTING und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei G.O.L.D. CONSULTING. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
  4. Der Auftraggeber testet gelieferte Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
  5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungs- diagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der G.O.L.D. CONSULTING immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
  6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
§ 6. Leistungszeit
  1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der G.O.L.D. CONSULTING ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Pflicht der G.O.L.D. CONSULTING zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.
  2. Wenn die G.O.L.D. CONSULTING auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die G.O.L.D. CONSULTING wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
§ 7. Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
  1. Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach den jeweils gültigen Preis- und Konditionslisten der G.O.L.D. CONSULTING.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. G.O.L.D. CONSULTING ist berechtigt, Teil- leistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die G.O.L.D. CONSULTING Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
  3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.
  4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der G.O.L.D. CONSULTING berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftrag- gebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
  5. Die G.O.L.D. CONSULTING kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsabschluß Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann die G.O.L.D. CONSULTING eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen - unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB - nicht an Dritte abtreten.
  7. Die G.O.L.D. CONSULTING behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die G.O.L.D. CONSULTING bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der G.O.L.D. CONSULTING zu unterrichten.
§ 8. Change-Request-Verfahren
  1. Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
  2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die G.O.L.D. CONSULTING innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen der G.O.L.D. CONSULTING schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die G.O.L.D. CONSULTING den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
  3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die G.O.L.D. CONSULTING wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
  4. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann statt dessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 endgültig abgebrochen werden. Er stellt die G.O.L.D. CONSULTING wirtschaftlich gleich wie bei Durchführung des Vertrages.
§ 9. Rechte
  1. Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen - insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der G.O.L.D. CONSULTING zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. An Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware der G.O.L.D. CONSULTING hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.
§ 10. Abnahme
  1. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
  2. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die G.O.L.D. CONSULTING Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.
  3. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann die G.O.L.D. CONSULTING für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
  4. Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  5. Die G.O.L.D. CONSULTING beseitigt die laut Abs. 4 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Werktagen. Im übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.
  6. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen der G.O.L.D. CONSULTING, für die Abnahmen vereinbart sind.
§ 11. sonstige Leistungsstörungen
  1. Für der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegende Leistungen leistet G.O.L.D. CONSULTING nach Maßgabe von Abs. 1 bis 6 Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber (§9) keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Gewährleistung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann.
  2. Der Auftraggeber wird der G.O.L.D. CONSULTING auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Nur der Ansprechpartner (§ 5 Abs. 3) ist zu Rügen befugt.
  3. Die G.O.L.D. CONSULTING leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die G.O.L.D. CONSULTING nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt; die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die G.O.L.D. CONSULTING dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die G.O.L.D. CONSULTING Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft. Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbes. § 5, gelten entsprechend.
  4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen; die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieser AGB sind einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die G.O.L.D. CONSULTING im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
  5. Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für den betreffenden Sach- und Rechtsmangel. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der G.O.L.D. CONSULTING, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs.1 Nr. 1 a BGB.
  6. Erbringt die G.O.L.D. CONSULTING Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann die G.O.L.D. CONSULTING den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der G.O.L.D. CONSULTING nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei der G.O.L.D. CONSULTING dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Software unsachgemäß bedient oder von G.O.L.D. CONSULTING empfohlene Services nicht in Anspruch genommen hat.
  7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die G.O.L.D. CONSULTING unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt die G.O.L.D. CONSULTING bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die G.O.L.D. CONSULTING von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der G.O.L.D. CONSULTING anerkennen und die G.O.L.D. CONSULTING ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 5.
  8. Erbringt die G.O.L.D. CONSULTING außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die G.O.L.D. CONSULTING eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber der G.O.L.D. CONSULTING stets schriftlich zu rügen und der G.O.L.D. CONSULTING eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der G.O.L.D. CONSULTING Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt § 3. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.
§ 12. Haftung
  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die G.O.L.D. CONSULTING Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
    1. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die G.O.L.D. CONSULTING eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
    2. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 25.000 pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 50.000 aus dem Vertrag;
    3. darüber hinaus: soweit die G.O.L.D. CONSULTING gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
  2. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus §5) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Für alle Ansprüche gegen die G.O.L.D. CONSULTING auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
§ 13. Geheimhaltung und Datenschutz
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der G.O.L.D. CONSULTING gehören auch Software der G.O.L.D. CONSULTING und nach den vorliegenden Bedingungen sonstige vertragsgegenständliche Software und erbrachte
    Leistungen.
  2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der G.O.L.D. CONSULTING an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände - insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen - sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
  3. Die G.O.L.D. CONSULTING beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die G.O.L.D. CONSULTING Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die G.O.L.D. CONSULTING. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der G.O.L.D. CONSULTING. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die G.O.L.D. CONSULTING nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
§ 14. Schlussvorschriften
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zwickau, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.